V. LAGERHALTUNG
Der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme eines Werkzeuges oder sonstiger Ware durch den Kunden ist für uns als Verkäufer nicht maßgebend. Für die Zahlung der Rechnung ist allein das Datum der Rechnungslegung bestimmend. Dieses gilt auch dann, wenn die Ware in unserem Hause aus von uns nicht vertretbaren Gründen liegen bleibt. Das Zurückhalten einer Restsumme, aus welchen Gründen auch immer, ist unzulässig.
VI. GEWÄHRLEISTUNG
1. Für Lebensdauer und/oder Leistung kann keine Garantie gegeben werden. Ein Verkauf nach Eignung, Leistung oder Lebensdauer der gelieferten Ware ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die gelieferte Ware ist sofort nach Eintreffen zu untersuchen. Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle von Mängelrügen muss uns das ganze beanstandete Stück zwecks Überprüfung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Eingriffe oder Änderungen gleich welcher Art vorgenommen wurden. Eingriffe oder Änderungen, gleich welcher Art, die ohne unsere ausdrückliche Einwilligung vorgenommen wurden, befreien uns von unseren Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen.
3. Zu Recht vorgebrachte Mängelrügen werden von uns schnellstens behoben.
4. Im Falle als berechtigt anerkannter Mängelrügen kann von uns trotzdem keine Entschädigung für Folgeschäden irgendwelcher Art übernommen werden. Eine Haftung wird ausdrücklich nur für die Nachbesserung der gelieferten Ware übernommen; Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Die Verantwortung für die Eignung des gelieferten Werkzeuges für die beim Käufer vorhandenen Maschinen trägt der Käufer allein. Alle Werkzeuge werden so hergestellt und dann soweit als möglich auf speziell hierfür vorgesehenen Maschinen erprobt, dass sie bei genauer Betrachtung der von uns empfohlenen Einbauvorschriften zufriedenstellende Leistungen erbringen.
6. Wenn technisch möglich, hat die Abnahme der Werkzeuge oder Maschinen hier im Hause nach Vorführung unter Betriebsbedingungen zu erfolgen.
7. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch den Einsatz unserer Werkzeuge und Einrichtungen beim Käufer entstehen können, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso wird eine Haftung für Schäden gleich welcher Art, die bei der Vorführung durch von uns gelieferte Werkzeuge und Einrichtungen durch von uns Beauftragte oder auch unserer eigenen Mitarbeiter beim Käufer entstehen können, ausgeschlossen.
VII. HÖHERE GEWALT
Transportstörungen, Produktionsunterbrechungen, Materialmangel und Mangel an Arbeitskräften, Regierungsmaßnahmen, Regierungsbestimmungen und Beschlagnahmungen oder irgendwelche anderen Ereignisse, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind und die entweder die Produktion stören oder die fristgerechte Durchführung der Lieferung erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Verkäufer zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist. Dauert die Behinderung länger als 4 Monate, so können Käufer und Verkäufer den Vertrag lösen, wenn sie diesen innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der besagten 4 Monate ordnungsgemäß kündigen. Schadensersatz-Ansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
VIII. Rechtsverhältnisse
Als alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für beide Teile Lüdenscheid. Bei allen Rechtsstreitigkeiten ist das für Lüdenscheid zuständige Amts- oder Landgericht ausschließlich örtlich zuständig. Ebenso ist beiderseitiger Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle Vertragsverhältnisse Lüdenscheid.
Bei Auslandsaufträgen werden alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von drei nach dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Für diese Entscheidung sind die vorstehenden Leistungsbedingungen in ihrem deutschen Text rechtsverbindlich.
Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die deutschen Gesetze, insbesondere soweit Gegenteiliges vertraglich nicht vereinbart ist, die Bestimmungen des HGB und der §§ 631 ff BGB.
ADDRESS
Wiehe + Kathenbach GmbH
Tietmecker Weg 8
58513 Lüdenscheid | Germany
CONTACT
TEL +49 (0)2351 56765-0
FAX +49 (0)2351 56765-29
info@wika-erodiertechnik.de
www.wika-erodiertechnik.de
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I. KAUFVERTRAG
1. Der Käufer kann keinesfalls Aufträge annullieren, die bereits ausgeführt wurden oder die sich schon in Arbeit befinden. Sie müssen vollständig bezahlt werden.
II. LIEFERFRISTEN
1. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber unverbindlich. Ein Haftungsabspruch wegen nicht eingehaltener Lieferfristen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Lieferfrist läuft vom Datum des Auftragseingangs bei uns, vorausgesetzt, dass der Käufer uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie alle anderen Erfordernisse des Kaufvertrages erfüllt hat.
3. Aufträge, für welche keine Lieferfrist vereinbart wurde, werden spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragsdatum ausgeliefert und berechnet.
4. Sind wir mit der Lieferung im Verzuge, so haben wir unter allen Umständen den Anspruch auf eine vom Käufer zu setzende angemessene Nachlieferungsfrist. Diese Nachlieferungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen, bei versandfertiger Ware mindestens eine Woche. Die Nachlieferungsfrist beginnt mit dem Eingangstag der vom Käufer erfolgten diesbezüglichen Mitteilung über die Hinausschiebung des Liefertermines. Sie gilt als eingehalten, wenn wir innerhalb der Nachlieferungsfrist die Ware zum Versand bringen.
5. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen bei Lieferungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Rohstoffknappheit oder Verschulden etwaiger Unterlieferanten. Wir verpflichten uns, dem Käufer in diesen Fällen Mitteilung zu machen.
III. PREISE
1. Die in Angebot und/oder Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Richtpreise, das heißt, die endgültigen Preise können bis zu 10 % über oder unter den Richtpreisen liegen.
2. Die angegebenen Preise gelten grundsätzlich ab Werk, unverpackt; Transport-, Verpackungs- und Montagekosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Nach verbindlicher Auftragsannahme eingetretene Materialverteuerungen und tarifliche Lohnerhöhungen können von uns zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn diese Verteuerungen vor der Erfüllung des Auftrages eingetreten sind.
4. Irgendwelche Steuern oder andere öffentlichen Abgaben sowie Sonderkosten, die nicht auftragsgemäß zu unseren Lasten gehen, muss der Käufer tragen.
IV. RECHNUNGSERTEILUNG, ZAHLUNG UND EIGENTUMS-VORBEHALT
1. Die Rechnung wird bei Versand der Ware erteilt.
2. Falls nicht anders vereinbart, gelten die üblichen Zahlungsbedingungen:
3. Abzüge für Porto-, Überweisungs- oder Versicherungsgebühren sind unzulässig.
4. Als Barzahlung werden anerkannt: Bar-, Postscheck oder Banküberweisungen. Verrechnungs- oder Barschecks werden nach Einlösung durch die Bank gutgeschrieben. Diskontfähige Wechsel können abzüglich Diskont und aller sonstigen Spesen nach Einlösung gutgeschrieben werden. Eine Verpflichtung zur Annahme von Akzepten und dergleichen ist für uns ausgeschlossen. Im Falle einer Akzeptzahlung gilt die Zahlung erst nach Einlösung des Akzeptes als bewirkt.
5. Bei Zahlungsverzug werden ohne vorausgegangene Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges gültigen Bankkreditzinssatz berechnet.
6. Zeigt sich während der Lieferzeit ein berechtigter Grund zur Annahme, dass der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, so haben wir das Recht, eine bevorrechtigte Sicherheit vom Käufer zu verlangen. Wird keine ausreichende Sicherheit geboten, so sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten.
7. Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsverzug des Käufers berechtigen uns, die Anfertigung und Lieferung von weiterer Ware zu verweigern, bis eine entsprechende Gegenleistung bewirkt oder bevorrechtigte Sicherheit geleistet wird.
8. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt bei allen Lieferungen zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, auch wenn der Kaufpreis für eine besonders bezeichnete Lieferung bereits gezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum im obigen Sinne als Sicherung für unsere gesamte jeweils offene Saldoforderung.
9. a. Im Falle der Verarbeitung unserer Ware oder Verbindungen mit anderen Sachen erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen fremden Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung unserer Waren entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
b. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur so lange er nicht im Verzuge ist veräußern. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung ist ausgeschlossen. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ferner nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware, und zwar im Falle von Ziffer a in dem dort genannten Verhältnis.
c. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen n ach unserer Wahl verpflichtet.
d. Im Übrigen haben wir das Recht, unsere Eigentumsvorbehaltsware ganz oder teilweise beim Käufer oder dessen Abnehmer herauszuholen und darüber zu verfügen, wenn der Käufer in Verzug ist oder unsere Interessen durch die Lage oder das Verhalten des Käufers gefährdet sind.
10. Der Käufer trägt uns gegenüber die Verantwortung für alle Schäden, die noch nicht vollständig bezahlte Waren in seinem Besitz erleiden.
11. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise wegen irgendwelcher Mängel oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten oder mit Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreis zu erklären. Ebenfalls ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Kaufpreis wegen Mängelansprüchen ausdrücklich ausgeschlossen.